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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 43/10

Datum:
22.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 43/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:1222.VII.VERG43.10.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Ver-gabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 02. September 2010 (VK 16/10) aufgehoben, als er das Los 2 betrifft.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, hinsichtlich des Loses 2 einen Zuschlag zu erteilen, ohne zuvor eine Wertung unter Einschluss des Angebotes der Antragstellerin durchgeführt zu haben.

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 02. September 2010 (VK 16/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer tragen die Antragstellerin zu 72 % sowie die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. als Gesamtschuldner zu 28 %.

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren vor der Verga-bekammer notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin tragen die An-tragsgegnerin und die Beigeladene zu je 14 %. Die Hinzuziehung eines Ver-fahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren vor der Verga-bekammer notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin zu 72 %.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin tragen zu 62 % die Antragstellerin und zu 38 % die Antragsgegnerin.

Im Übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten ihre Aufwendungen selbst.

Der Beschwerdewert betrug zunächst bis 80.000 €, nach dem 20. Oktober 2010 bis 13.000 €.

 
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