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Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 04. August 2010 (VK 5/10) wird zurückgewiesen.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2I.
3Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Auftrag hinsichtlich des Loses 1 (Einsammlung und Transport des Restabfalls, Einsammeln und Transport des Bioabfalls, Einsammeln und Transport des Grünabfalls, Einsammeln und Transport des Strauchschnittes und Astwerkes, Einsammlung und Transport des Sperrmülls, Einsammlung und Transport des eingesammelten Elektroschrotts, Lieferung und Abholung von Abfallbehältern für die Jahre 2011 bis 2018) der Beigeladenen zu erteilen, zurückgewiesen.
4Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die zudem einen Antrag gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB gestellt hat. Sie meint, die Beigeladene habe in ihrem Angebot keine zutreffenden Preise angegeben.
5Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten. Die Beigeladene hat keine Stellungnahme abgegeben.
6II.
7Der Antrag der Antragstellerin gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ist zurückzuweisen, denn ihre sofortige Beschwerde hat voraussichtlich keinen Erfolg.
8Der Vorwurf der Antragstellerin, die Beigeladene habe in ihrem Angebot nicht die von ihr kalkulierten und geforderten Preise angegeben (§ 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A 2006), was zum Ausschluss des Angebotes führe (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a) VOL/A 2006), trifft nicht zu. Die Beigeladene hat in ihrem Angebot die Preise so angegeben, wie sie sie auch kalkuliert hat. Die von der Antragstellerin gerügten Differenzen zwischen den Angebotspreisen und den sich aus den auf Anforderung der Antragsgegnerin nachgereichten Kalkulationsbögen ergebenden Beträgen sind rundungsbedingt. In sämtlichen vom Bieter auszufüllenden Bögen (mit dem Angebot einzureichende Berechnung des kalkulierten Stundenverrechnungssatzes, Angebotspreise, nachgereichte Kalkulation) waren die auszufüllenden Nachkommastellen auf zwei begrenzt, und zwar sowohl in den Vordersätzen als auch in den Gesamtbeträgen. Das führte bei der Multiplikation mit gleichfalls "krummen" Zahlen naturgemäß zu Rundungsdifferenzen, wenn intern zunächst mit den "genauen" Zahlen (also Zahlen, die mehr als zwei Nachkommastellen aufweisen) weitergerechnet und erst zum Schluss gegebenenfalls eine Rundung vorgenommen wird. So ist es z.B. zu erklären, dass der Angebotspreis für bestimmte Leistungen mit 1.046,40 € endet, während eine Multiplikation von Einsatzstunden und Stundenverrechnungssatz/Einsatzstunde 1.046,41 € ergibt. Das ist hinzunehmen.
9III.
10Einer Kostenentscheidung bedarf die Entscheidung nicht.
11Die Antragstellerin mag bis zum 13. September 2010 mitteilen, ob sie ihre sofortige Beschwerde aufrecht erhält.
12Dicks Schüttpelz Frister