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Auf Antrag der Antragstellerin wird der Dringlichkeit halber ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin, aber unter Nachholung des rechtlichen Gehörs, das Verbot des Zuschlags nach § 115 Abs. 1 GWB auf den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 25. März 2010 einstweilen bis zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin nach § 115 Abs. 4 Satz 2 GWB wiederhergestellt.
I. Die Antragsgegnerin führte ein Vergabeverfahren zur Beschaffung von Passagier- und Handgepäckkontrollstellen für den Flughafen Berlin-Brandenburg durch. Der Teilnahmeantrag der Antragstellerin ist ausgeschlossen worden. In dem dagegen gerichteten Nachprüfungsverfahren (2. Vergabekammer des Bundes, Az. VK 2-32/10) machte die Antragsgegnerin mit Antragserwiderung vom 1.4.2010 das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 100 Abs. 2 d, bb und cc GWB geltend, ohne den Auftrag bislang erteilt zu haben. Die Antragstellerin beantragt, das Zuschlagsverbot nach § 115 Abs. 1 GWB wiederherzustellen.
2II. Dem Antrag ist zur Sicherstellung des Primärrechtsschutzes der Antragstellerin, und zwar der Dringlichkeit halber ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin, jedoch unter Nachholung rechtlichen Gehörs, nach dem Ermessen des Gerichts einstweilen in der Weise zu entsprechen, dass das Zuschlagsverbot einstweilen bis zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin nach § 115 Abs. 4 Satz 2 GWB wiederhergestellt wird. Der Antrag ist nach Umständen nicht offensichtlich ohne eine Erfolgsaussicht. Eine abschließende Entscheidung ist dem Beschwerdegericht über diesen Antrag derzeit nicht möglich. Dazu müssen die dem Gericht noch nicht vorliegenden Vergabeakten ausgewertet und muss der Vortrag der Verfahrensbeteiligten danach überprüft werden. Andererseits kommen ohne die einstweilige Anordnung eine Erteilung des Zuschlags und ein Verlust des Primärrechtsschutzes der Antragstellerin in Betracht.
3Das Zuschlagsverbot kann auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt – nach Ablauf der Zwei-Tage-Frist des § 115 Abs. 4 Satz 1 GWB – noch wiederhergestellt werden (vgl. "wiederherstellen" in § 115 Abs. 4 Satz 2 GWB sowie wegen der Rechtsähnlichkeit eines Antrags nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB Dreher/Stockmann, Kartellvergaberecht, § 118 GWB Rn. 11; Hunger in Kulartz/Kus/Portz, Komm. zum GWB-Vergaberecht, 2. Aufl. § 118 GWB Rn. 12 bis 14 jeweils m.w.N.).
4Dicks Schüttpelz Frister