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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 18/10

Datum:
23.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 18/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0623.VII.VERG18.10.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 08. März 2010 (VK 2-5/10) teilweise aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im gegenwärtigen Vergabeverfahren einen Zuschlag zu erteilen.

Im Übrigen wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.

Die Kosten der Vergabekammer tragen die Antragstellerin einerseits und die Antragsgegnerin und die Beigeladene andererseits je zur Hälfte, letztere als Ge-samtschuldner.

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vor der Vergabekammer not-wendigen Aufwendungen tragen die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 110.000 € festgesetzt.

 
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