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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 13/10

Datum:
30.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 13/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0630.VII.VERG13.10.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Verga-bekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 04. März 2010 (VK 9/2010-L) teilweise aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im vorliegenden Vergabeverfahren einen Zuschlag zu erteilen, ohne zuvor das Angebot der Antragstellerin ab der 2. Wer-tungsstufe gewertet und das Angebot der Beigeladenen zu 2. ausgeschlossen zu haben.

Die Kosten der Vergabekammer sowie die der Antragstellerin vor der Vergabe-kammer entstandenen notwendigen Aufwendungen trägt die Antragsgegnerin. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war für die Antragstellerin notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschließlich der Kosten des Verfah-rens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB) tragen die Antragsgegnerin zu 50 %, die Bei-geladene zu 1. zu 40 % und die Beigeladene zu 2. zu 10 %. Dies gilt auch für die außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin; im Übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten ihre Aufwendungen selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 190.000 € festgesetzt

 
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