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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 155/09

Datum:
12.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 155/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0412.I9U155.09.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08. Juli 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, den auf dem Grundstück Gemarkung H..., Flur ..., Flurstück ..., errichteten Rohbau so zurückzubauen, dass zu den Fenstern in dem Objekt Gemarkung H..., Flur ..., Flurstück ..., ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheits-leistung in Höhe von 50.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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