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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 57/10

Datum:
25.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 57/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:1125.I8U57.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 2 O 202/09
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.3.2010 verkündete

                            Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung

                            des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt

                            neu gefasst :

                                          Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

                                          an die Klägerin 10.000 € Schmerzensgeld, weitere

631,50 € zum Ausgleich des materiellen Schadens

und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 837,52 €

jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem 4.7.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

                            Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und die

                            Beklagten als Gesamtschuldner 2/3.

                            Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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