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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 22/10

Datum:
26.08.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 22/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0826.I8U22.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 3 O 325/07
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird das am 30. Dezember 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der beiderseitigen Rechtsmittel im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.225,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 2.606,70 € vom 1. Februar 2004 bis 4. Juli 2007 sowie aus 830,70 € seit dem 24. November 2007 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von Juli 2010 bis April 2018 monatlich je 64,- € zu zahlen, fällig bis zum 15. eines jeden Monats im Voraus.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen künftigen immateriellen sowie allen vergangenen und künftigen materiellen Schaden, der ihr infolge der streitgegenständlichen Fehlbehandlung ab dem 15. November 2002 entstanden ist, derzeit entsteht und zukünftig noch entstehen wird, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 71% und die Beklagten als Gesamtschuldner 29%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 40% und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 60% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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