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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 140/08

Datum:
14.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 140/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0114.I8U140.08.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28.08.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt. Er trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte K…, St… und W…, …, D…, soweit die Klage ursprünglich gegen den L… erhoben worden ist.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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