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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 49/09

Datum:
04.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 49/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0304.I6U49.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 14d O 107/08
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. März 2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 14d des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin – unter gleichzeitiger Berichtigung des Urteilstenors im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung an die Klägerin zu 2) und unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 1) 6.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Oktober 2008 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) weitere 20.480,00 €, an die Klägerin zu 2) 29.900,00 € und an den Kläger zu 3) 5.200,00 € - jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Verurteilungsbetrag seit dem 23. Oktober 2008 - zu zahlen.

Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen zu 17 % der Kläger zu 1), zu 24 % die Klägerin zu 2), zu 4 % der Kläger zu 3), zu 5 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 50 % der Beklagte zu 2) allein.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen zu 38 % dieser selbst, zu 12 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 50 % der Beklagte zu 2) allein.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) tragen diese selbst und die Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen zu 10 % dieser selbst, zu 33 % der Kläger zu 1), zu 48 % die Klägerin zu 2) und zu 9 % der Kläger zu 3).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Ge-genpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leisten.

 
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