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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 39/10

Datum:
18.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 39/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:1118.I6U39.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 3 O 266/08
Leitsätze:

1. Nicht nur die anlageberatende Bank, sondern auch der freie Anlageberater ist verpflichtet, ungefragt den Anleger darüber aufzuklären, dass und in welcher Höhe er für die erfolgreiche Empfehlung der Kapitalanlage vom Kapitalsuchenden ein Entgelt erhält. Es würde eine nicht gerechtfertigte Privilegierung der freien Anlageberater gegenüber den Banken darstellen, sie von der Verpflichtung zur Aufklärung über an sie zurückgezahlte Entgelte auszunehmen.

2. Der Kunde eines freien Anlageberaters ist genauso schutzwürdig wie der Kunde einer anlageberatenden Bank. Während der Kunde der anlageberatenden Bank nach der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Vermeidung eines vertragswidrigen Interessenkonfliktes über die Höhe der Rückvergütung exakt aufgeklärt werden muss (Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05), hat der nach der Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs über die Rückvergütung nicht aufgeklärte Kunde eines freien Anlageberaters (Urteil vom 15.04.2010 – III ZR 196/09) allenfalls eine nur ungefähre Vorstellung über die Höhe der Rückvergütung. Gerade wenn die dem Anlageberater in Aussicht gestellten Entgelte hinsichtlich der in das Beratungsgespräch einbezogenen Kapitalanlagegesellschaften unterschiedlich hoch ausfallen, ist jedoch die Aufklärung über die Höhe der zu erwartenden Rückflüsse für die Beurteilung der Objektivität der angebotenen Beratung unabdingbar.

3. Die Aufklärungspflicht des Anlageberaters bezieht sich auf das gesamte Entgelt, das er von dem Kapitalsuchenden für eine erfolgreiche Empfehlung erhält, gleichgültig aus welchem „Topf“ der Gesamtfinanzplanung das Entgelt im Ergebnis gezahlt wird. Entscheidend ist allein, dass das Entgelt nur für den Fall der erfolgreichen Anlageempfehlung gezahlt wird, weil es dann aus der Geschäftsbesorgung im Sinne des § 667 BGB „erlangt“ und aufgrund seines Umsatzbezugs zudem geeignet ist, die Objektivität der Beratungsleistung zu beinträchtigen.

4. Der Umfang der vorgenannten Aufklärungspflicht gilt gewöhnlich auch für die Anlageberatung durch Familienangehörige, da hier der Anleger schon aus familiärer Rücksichtnahme eine streng an seinen Interessen ausgerichtete Anlageempfehlung erwarten darf.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 24.09.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und auch wegen der Teilerledigungserklärung vom 28.10.2010, wegen offenbarer Unrichtigkeit sowie aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus den mit den Zeichnungsscheinen vom 02.05.2002 und 21.03.2003 begründeten Beteiligungen über nominal 25.000,- und 40.000,- Schweizer Franken an der E-KG, verurteilt,

1. an die Klägerin € 18.159,53 nebst Zinsen

- in Höhe von 4 %

o aus € 18.090,07 seit dem 23.05.2002 bis zum 30.01.2003,

o aus € 17.565,39 seit dem 31.01.2003 bis zum 17.04.2003,

o aus € 41.513,54 seit dem 18.04.2004 bis zum 31.07.2008 und

- in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

o aus € 41.513,54 seit dem 01.08.2008 bis zum 31.03.2010 sowie

o aus € 18.159,53 seit dem 02.04.2010

zu zahlen;

2. die Klägerin von ihrer Verpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten F. & Partner freizustellen, diesen für ihr vorgerichtliches Schreiben vom 17.01.2008 an ihn, den Beklagten, ein Honorar in Höhe von € 1.530,58 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die am 01.04.2010 erhaltene Zahlung von € 23.354,01 teilweise erle-digt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung in Höhe von 110 % des voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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