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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 36/10

Datum:
18.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
I-6 U 36/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:1118.I6U36.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 2b O 245/08
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, III ZR 241/10
Leitsätze:

Leitsätze zu den Urteil I – 6 U 36/10 vom 18.11.2010:

1.

Nicht nur die anlageberatende Bank, sondern auch der freie Anlageberater ist verpflichtet, ungefragt den Anleger darüber aufzuklären, dass und in welcher Höhe er für die erfolgreiche Empfehlung der Kapitalanlage vom Kapitalsuchenden ein Entgelt erhält. Es würde eine nicht gerechtfertigte Privilegierung der freien Anlageberater gegenüber den Banken darstellen, sie von der Verpflichtung zur Aufklärung über an sie zurückgezahlte Entgelte auszunehmen.

2.

Der Kunde eines freien Anlageberaters ist genauso schutzwürdig wie der Kunde einer anlageberatenden Bank. Während der Kunde der anlageberatenden Bank nach der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Vermeidung eines vertragswidrigen Interessenkonfliktes über die Höhe der Rückvergütung exakt aufgeklärt werden muss (Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05), hat der nach der Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs über die Rückvergütung nicht aufgeklärte Kunde eines freien Anlageberaters (Urteil vom 15.04.2010 – III ZR 196/09) allenfalls eine nur ungefähre Vorstellung über die Höhe der Rückvergütung. Gerade wenn die dem Anlageberater in Aussicht gestellten Entgelte hinsichtlich der in das Beratungsgespräch einbezogenen Kapitalanlagegesellschaften unterschiedlich hoch ausfallen, ist jedoch die Aufklärung über die Höhe der zu erwartenden Rückflüsse für die Beurteilung der Objektivität der angebotenen Beratung unabdingbar.

3.

Die Aufklärungspflicht des Anlageberaters bezieht sich auf das gesamte Entgelt, das er von dem Kapitalsuchenden für eine erfolgreiche Empfehlung erhält, gleichgültig aus welchem „Topf“ der Gesamtfinanzplanung das Entgelt im Ergebnis gezahlt wird. Entscheidend ist allein, dass das Entgelt nur für den Fall der erfolgreichen Anlageempfehlung gezahlt wird, weil es dann aus der Geschäftsbesorgung im Sinne des § 667 BGB „erlangt“ und aufgrund seines Umsatzbezugs zudem geeignet ist, die Objektivität der Beratungsleistung zu beinträchtigen.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.09.2009 verkündete Ur-teil der 2b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kos-ten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelas-sen, die Vollstreckung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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