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Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 14) zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 €
G r ü n d e
2I.
3Die Beteiligte zu 14. ist Eigentümerin der in den Blättern .. und … von Sterkrade-Nord verzeichneten Grundstücke, Flur 26, Flurstücke 255 und 256. Die beiden vorgenannten Grundstücke liegen von der W. Straße aus gesehen hinter den Grundstücken der Gemarkung Sterkrade-Nord, Flur 25, Flurstücke 257 und 258. Diese beiden – ursprünglich ebenfalls im Eigentum der Beteiligten zu 14. stehenden - Grundstücke sind mit einem Wohnhaus mit mehreren Wohnungen bebaut, an denen Wohnungseigentum begründet worden ist.
4Zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Grundstücke Flur 25, Flurstücke 256, 257 war im Grundbuch in den Blättern …– …und …eine Dienstbarkeit eingetragen bestehend in der Verpflichtung, einen Teil des Grundstücks von geparkten Fahrzeugen und sonstigen Behinderungen des Durchfahrtsverkehrs freizuhalten.
5Im Jahre 2007/2008 wurde die im Wohnungsgrundbuch von Sterkrade-Nord, Blatt … eingetragene Wohnung versteigert. Durch den Zuschlag ist die in Abt. II lfd. Nr. 1 eingetragene Dienstbarkeit des vorgenannten Wohnungsgrundbuchs erloschen und gelöscht worden. Am 07.10.2009 wurde – nach Gewährung rechtlichen Gehörs - gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO die Dienstbarkeit in den übrigen Blättern …, …bis …, … von Amts wegen gelöscht. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 14. Sie macht geltend, die Löschung in den übrigen Grundbuchblättern sei unzulässig gewesen. Bei der zu ihren Gunsten eingetragenen Dienstbarkeit handele es sich um eine Unterlassungsdienstbarkeit im Sinne des § 1018 3. Alt. BGB, die in selbständige Einzelrechte aufgespalten werden könne und an einzelnen Wohnungseigentumseinheiten bestehen bleibe.
6Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 09.02.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
8II.
9Die gemäß § 71 Abs. 2 S. 2 GBO als beschränkte Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
10Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Grunddienstbarkeit auch bezüglich der übrigen Wohnungseigentumsanteile erloschen ist und ihre Eintragung in den Blättern …, … bis …, … inhaltlich unzulässig geworden und zu löschen ist. Erlischt die auf einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück lastende Grunddienstbarkeit an dem versteigerten Grundstücksmiteigentumsanteil eines Wohnungseigentümers, weil sie nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehen bleiben soll, hat die Löschung der Grunddienstbarkeit an der versteigerten Einheit grundsätzlich zur Folge, dass ihre Eintragung auch auf den nicht versteigerten Miteigentumsanteilen der anderen Wohnungseigentümer als inhaltlich unzulässig zu löschen ist (vgl. BGH, NJW 1974, 1552; OLG Frankfurt, Rpfleger 1979, 149). Keiner Erörterung bedarf die Frage, ob die Grunddienstbarkeit an dem zwangsversteigerten Wohnungseigentumsanteil hätte bestehen bleiben können (vgl. Staudinger(Mayer, BGB, Neubearbeitung 1009, § 1018, Rdnr. 177), denn sie ist im vorliegenden Fall infolge der Zwangsversteigerung erloschen und auch gelöscht, so dass schon aus diesem Grund die Grunddienstbarkeit an den übrigen Wohnungseigentumseinheiten erloschen ist.
11Eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz besteht dann, wenn sich die eingetragene Grunddienstbarkeit in ihrer Ausübung lediglich auf das Sondereigentum bezieht (BGHZ 107, 289 ff.; Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, § 1, Rdnr. 100). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor.
12Die streitgegenständliche Grunddienstbarkeit besteht in der Verpflichtung, „einen Teil des Grundstücks von geparkten Fahrzeugen und sonstigen Behinderungen des Durchfahrtsverkehrs freizuhalten“. Nach Wort und Sinn der Grunddienstbarkeit handelt es sich Ihrem Inhalt nach um ein Wege- Durchfahrtsrecht und damit – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht um eine reine Unterlassungsdienstbarkeit. Das Gebot, einen bestimmten Teil des Grundstücks von „geparkten Fahrzeugen und sonstigen Behinderungen des Durchfahrtsrechts freizuhalten, soll das Recht des Eigentümers des herrschenden Grundstücks sichern, durch Inanspruchnahme des dienenden Grundstücks Zugang von der öffentlichen Straße zu seinem Grundstück zu gelangen. Ein derartiges Wege-/Durchfahrtsrecht kann seiner Natur nach nicht am Wohnungseigentum bestehen (vgl. Pick, a.a.O.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdnr. 2869, 2948) sondern ergreift das gesamte Grundstück.
132.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.