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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 217/09

Datum:
04.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 217/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0104.I3WX217.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 4 T 74/09
Leitsätze:

GBO § 35 Abs. 1 Satz 2

Gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass zur Feststellung der Erbfolge tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind, so ist die von einem überlebenden Ehegatten oder einem Abkömmling vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung zum Nachweis für die negative Tatsache, dass außer einem bestimmten, zum Erben eingesetzten Abkömmling des Erblassers keine weiteren, das Erbrecht dieses Berufenen schmälernden Abkömmlinge vorhanden sind, im Grundbuchantragsverfahren grundsätzlich als Beweismittel zu berücksichtigen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Januar 2010 – I-3 Wx 217/09

 
Tenor:

Die angefochtene Entscheidung wird geändert.

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Kleve vom 18. Dezember 2008/20. Februar 2009 wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den dort geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.

 
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