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Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
2I.
3Die Beteiligten zu 1 und 3 sind jeweils zu 1/6, der Beteiligte zu 2 zu 1/3 und die Beteiligte zu 1 bis 4 in ungeteilter Erbengemeinschaft zu einem weiteren Drittel Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes.
4Sie schlossen am 26. Januar 2010 zu Urkunde Nr. 15/2010 des Notars Dirk G. in Duisburg-Ruhrort einen u. A. wie folgt lautenden Erbauseinandersetzungsvertrag:
5„Die Erschienenen heben hiermit die Erbengemeinschaft hinsichtlich des 1/3
6Anteils an der Grundbesitzung auf und setzen sich dergestalt auseinander,
7dass sie Bruchteilsanteile bilden und diese Bruchteilsanteile sich wie folgt
8entsprechend den Anteilen an der Erbengemeinschaft zuordnen:
9M. K. 1/8 Anteil
10J. K. 1/16 Anteil
11M. G. K. 1/16 Anteil
12M. J. K. 3/4 Anteil
13Grundbuchberichtigung
14Der Erschienene bewilligt und beantragt für sich und die von ihm
15Vertretenen das Grundbuch wie folgt zu berichtigen:
16Herr M. K. (1/3+1/8 x 1/3=18/48) 9/24 Anteil,
17Herr J. K. (1/6+1/16 x 1/3=9/48) 3/16 Anteil,
18Herr M. G. K. (1/6+1/16 x 1/3=9/48) 3/16 Anteil,
19Frau M. J. K. (3/4x 1/3=3/12) 1/4 Anteil
20Eigentümer an der vorgenannten Grundbesitzung.“
21Unter dem 11. Februar 2010 beantragte der Notar unter Bezugnahme auf seine Urkunde u. A. „die Grundbuchberichtigung“.
22Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat am 18. Februar 2010 den Antrag auf Grundbuchberichtigung zurückgewiesen, da es an der erforderlichen Auflassung fehle, dieser Mangel nicht rückwirkend heilbar und für eine Zwischenverfügung daher kein Raum sei.
23Hiergegen legt der Notar Beschwerde namens der Beteiligten zu 1 bis 4 und macht geltend, die Auflassung müsse nicht ausdrücklich erklärt werden; sie könne sich auch aus der Auslegung der notariellen Erklärungen ergeben. Im vorliegenden Fall seien sowohl die Eintragungsbewilligung als auch der Eintragungsantrag in der notariellen Urkunde enthalten. Zudem ergebe sich aus den Regelungen auf Seite 2 der Urkunde, dass die Beteiligten die Erbengemeinschaft aufheben wollen und sich entsprechende Bruchteilsanteile im Grundbuch zuordneten. Es könne hiernach nicht zweifelhaft sein, dass Eigentum nach Bruchteilen übertragen werden sollte. Zudem habe der Antrag nicht zurückgewiesen werden dürfen, sondern eine Zwischenverfügung ergehen müssen, um eine Nachbeurkundung gemäß § 44a BeukG zu ermöglichen.
24Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat am 23. Juli 2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und u. A. ergänzend ausgeführt:
25In der vorliegenden Urkunde sei eine für die Eigentumsänderung erforderliche Erklärung nicht enthalten, und zwar weder die Auflassung, noch die Bewilligung des Eigentumswechsels noch der Antrag auf Eintragung des neuen Eigentümers, sondern nur eine Grundbuchberichtigungsbewilligung nebst Antrag. Eine Auslegung könne nicht dazu führen, dass die Urkunde ohne jede für die Eintragung erforderliche Erklärung zu vollziehen wäre.
26Eine Zwischenverfügung komme bei fehlender Auflassung zum Zwecke eines
27Nachtragsvermerks nach § 44 a BeukG komme nicht in Betracht.
28Der Notar macht ergänzend geltend, es komme nicht auf den ausdrücklichen Wortlaut der Urkunde an; vielmehr sei der tatsächliche Wille durch Auslegung zu ermitteln. Antragsinhalt sollte zwar nur eine Berichtigung des Grundbuchs sein, dies aber nur, weil die Beteiligten – unzutreffend - davon ausgegangen seien, dass nach erfolgreicher Erbauseinandersetzung und Zuordnung der Bruchteilseigentumsanteile nur noch eine Berichtigung des Grundbuchs notwendig sei.
29Die Beteiligten seien sich darüber einig gewesen, „dass die Beteiligten anlässlich der Beurkundung auch über eine Auflassung (=vertragliche Eigentumsübertragung) gesprochen haben“.
30Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.
31II.
321.
33Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 bis 4 ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO zulässig.
342.
35Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
36Das Amtsgericht hat den Antrag auf Grundbuchberichtigung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen
37a)
38Da das Grundbuch weder unrichtig war noch durch den beurkundeten Erbauseinandersetzungsvertrag hinsichtlich der Zuordnung der Miteigentumsanteile am Grundstück unrichtig geworden ist, ist für die beantragte Berichtigung, wovon nunmehr auch die Beteiligten ausgehen - zumindest ohne weitere Grundbucherklärungen - kein Raum.
39b)
40aa)
41Es mag Einiges dafür sprechen, dass die notariell beurkundete Bildung der im Einzelnen bezeichneten Bruchteilsanteile und ihrer Zuordnung entsprechend den Anteilen an der Erbengemeinschaft – entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin – prinzipiell als eine entsprechende Auflassung ausgelegt werden könnte.
42bb)
43Dies vermag dem Petitum des Notars aber vorliegend nicht zum Erfolg zu verhelfen.
44Denn Besonderheiten des Falles verbieten hier, den notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag für dahin auslegungsfähig zu halten, dass in ihm konkludent die Auflassung sowie die Bewilligung des (Mit-)Eigentumswechsels bzw. der Antrag auf Eintragung des jeweils neuen Eigentümers enthalten sei und die Beteiligten um einen dahin gehenden grundbuchlichen Vollzug nachsuchen.
45Die Beteiligten haben nämlich nicht nur ausdrücklich allein die Berichtigung bewilligt, obwohl sie „anlässlich der Beurkundung auch über eine Auflassung (= vertragliche Eigentumsübertragung) gesprochen haben“, sondern die Berichtigung entsprach – wenn auch fehlgeleitet durch eine unzutreffende rechtliche Bewertung – nach eigenem Vorbringen ihrem erklärten Willen.
46Demnach war und ist auch ihr Antrag allein auf den grundbuchlichen Vollzug der Berichtigungsbewilligung gerichtet. Der Notar verfolgt nämlich – obwohl von ihm als unzutreffend erkannt – auch in der Beschwerdeinstanz weiter den Vollzug der Berichtigungsbewilligung.
47Diese Konstellation indes sperrt – da nicht dem Willen der Beteiligten entsprechend - eine Auslegung der beurkundeten Erklärungen als Antrag auf grundbuchlichen Vollzugs einer Eigentumsübertragung.
48c)
49Zu Unrecht beanstanden die Beteiligten zu 1 bis 4, dass das Grundbuchamt ihnen nicht durch Zwischenverfügung (§ 18 GBO) Gelegenheit zur Nachbeurkundung einer Auflassung gegeben, sondern ihren Antrag sogleich abgelehnt hat.
50Durch diese Verfahrensweise hat der Rechtspfleger seinen Ermessens- und Beurteilungsspielraum zur Leitung, Förderung und Ausgestaltung des Verfahrens (vgl. Schöner/Stöber, a.a.O. Rdz. 429) konkret nicht überschritten. Denn der Vollzug der Übertragung der Miteigentumsanteile im Wege der Erbauseinandersetzung nach Auflassung hätte ein Abgehen vom Berichtigungsantrag und somit einen anders lautenden neuen Antrag erfordert (vgl. Schöner/Stöber, a.a.O. Rdz. 442a)
51Hiernach war das Rechtsmittel der Beteiligten gegen den den Vollzug der notariellen Urkunde verweigernden Beschluss zurückzuweisen.
52III.
53Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dann bedarf es für Gerichtszwecke auch nicht der Wertfestsetzung.