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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 W 18/10

Datum:
09.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-2 W 18/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0709.I2W18.10.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 08.03.2010 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08.02.2010 – Az.: 4b O 90/08 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahingehend teilweise abgeändert, dass die Klägerin der Beklagten aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 09.06.2009 24.234,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2009 zu erstatten hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 6 % und die Beklagte zu 94 % zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 29.348,01 € festgesetzt.

 
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