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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 98/09

Datum:
06.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 98/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0506.I2U98.09.00
 
Tenor:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das im Juli 20xx verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor zu I. 3. des landgerichtlichen Urteils nach

erfolgter Teil-Klagerücknahme wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die vorstehend zu I.1. bezeichneten

Er¬zeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache zurückzurufen, gegebenenfalls bereits gezahlte Kaufpreise bzw. sonstige Äquivalente zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der Rückgabe verbundene Zoll und Lagerkosten zu übernehmen und die zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 75.000,00 Euro festgesetzt.

 
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