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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 89-06

Datum:
28.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 89-06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0128.I2U89.06.00
 
Tenor:

A. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Juni 2006 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland Fahrradschaltsteuervorrichtungen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

welche einen Schaltmechanismus über ein Schaltsteuerkabel betätigen, wobei die Schaltsteuervorrichtung folgende Merkmale umfasst:

einen Steuerkörper, drehbar bezüglich einer Achse zum Steuern des Schaltsteuerkabels;

einen Linearschaltkörper, einen Anschlag in einer Position beabstandet von dem Steuerkörper ausbildend und zur Linearversetzung zwischen einer ersten Ausgangsposition und einer ersten Schaltposition mit der Schaltsteuervorrichtung gekoppelt;

ein Schnittstellenelement beweglich montiert, relativ zu dem Linearschaltkörper und aufweisend einen ersten Fingerkon-taktbereich und eine Betätigungskraftanwendungsfläche, wobei die Betätigungskraftanwendungsfläche die Betäti-gungskraft des Anschlags des Linearschaltkörpers bewirkt, um den Linearschaltkörper von der ersten Ausgangsposition zu der ersten Schaltposition zu bewegen;

einen zweiten Schaltkörper, welcher einen zweiten Finger-kontaktteil ausbildet, und zwar in einer Position beabstandet von dem Steuerkörper und welcher mit der Schaltsteuervor-richtung zur Versetzung zwischen einer zweiten Ausgangs-position und einer zweiten Schaltposition gekoppelt ist;

eine erste Übertragung, die Linearversetzung des Linear-schaltkörpers von der ersten Ausgangsposition zu der ersten Schaltposition umsetzend in eine Rotationsversetzung des Steuerkörpers, wobei die erste Übertragung eine Vielzahl von Rastzähnen umfasst, die in einer Rastzahnebene angeordnet sind;

eine zweite Übertragung, welche die Versetzung des zweiten Schaltkörpers von der zweiten Ausgangsposition zu der zweiten Schaltposition umsetzt in eine Rotationsversetzung des Steuerkörpers; und

wobei ein Bewegungspfad beider Schaltkörper im wesentli-chen parallel zur Rastzahnebene ist, während das Schnitt-stellenelement schwenkbar montiert ist, um einem Bewe-gungspfad folgen zu können, der nicht parallel zur Rast-zahnebene ist;

2. der Klägerin über alle Handlungen gemäß Ziffer I.1. ab dem 10. März 2005 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach dem gelieferten Produkt, den Liefermengen, den Lieferanten und Lieferpreisen so-wie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und An-schriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung (aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, de-ren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet),

e) des erzielten Gewinns unter Angabe der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet

sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1.

bezeichneten Handlungen seit dem 10. März 2005 entstanden ist und

künftig noch entstehen wird.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

B. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

C. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 85 % den Beklagten als Gesamt-schuldnern und im übrigen der Klägerin auferlegt.

D. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 850.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

E. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,-- Euro festge-setzt.

 
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