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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 47/09

Datum:
30.09.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 47/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0930.I2U47.09.00
 
Tenor:

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. März verkündete Urteil der 4a. Zi-vilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen.

Magnetfeldkompensatoren mit Spule für eine Bildröhre, die eine im Bildröhrenhals angeordnete Elektronenkanonen-Anordnung aufweist, welche einen Elektronenstrahl auf einen Anzeigeschirm sendet, wobei die Bildröhre einem magnetischen Fremdfeld ausgesetzt ist,

(a) mit einer an der Bildröhre angeordneten Magnetfeld-Kompensationsspule;

(b) mit einer Kompensationsstromquelle, die zur Kompensation magnetischer Fremdfelder mit der Magnetfeld-Kompensationsspule verbunden ist;

(c) mit einer Entmagnetisierungsspule, die beabstandet von der Kom-pensationsspule an der Bildröhre angeordnet ist;

(d) mit einer Wechselstromquelle;

(e) mit Mitteln, um die Wechselstromquelle mit der Entmagnetisie-rungsspule für eine vorgegebene Zeitspanne zu verbinden, um permeable (magnetisierbare) Elemente an/in der Bildröhre zu ent-magnetisieren;

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn der Magnetfeldkompensator Mittel umfasst, die verhindern, dass die Magnetfeld-Kompensation während der vorgegebenen Zeitspanne von der Kompensationsstromquelle erregt wird;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeich-nisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten), die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Juli 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnun-gen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, de-ren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Rechnungen, hilfsweise, soweit Rechnungen nicht vorhanden sind, Lieferpapiere in Kopie vorzulegen haben und

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. (nur die Beklagte zu 2:)

die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 2) befindlichen unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 2) an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 28. Januar 2008 begangenen Handlungen und der der A., B/ Vereinigte Staaten von Amerika, durch die zu I.1. bezeichneten und vom 1. Juli 2006 bis zum 27. Januar 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

B.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

C.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern aufer-legt.

D.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klä-gerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

E.

Die Revision wird nicht zugelassen.

F.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 400.000,-- Euro festgesetzt.

 
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