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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 41/07

Datum:
01.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 41/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:1001.I2U41.07.00
 
Tenor:

A.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. April 2007 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie und/oder mit ihr verbundene Un-ternehmen

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie im Gebiet der Republik Österreich seit dem 24. August 1994

Glasverbundplatten für Wand- und Gebäude¬verkleidungen mit mindestens einer dickeren Glas¬scheibe und mindestens einem dünneren Metall¬blech, die über eine Klebstoffschicht miteinander verbunden sind, bei denen

w das Metallblech und die Glasscheibe vor¬zugs¬weise etwa den glei¬chen Aus¬dehnungs¬koeffizienten aufweisen,

w der Glasverbund auf einer Haltekonstruktion oder Fenster-konstruktion an der Wand des Ge¬bäudes gehalten ist,

w mindestens ein Rand des Metallblechs von der Flachseite der Glas¬verbundplatte her frei zu¬gänglich ist,

w auf diesem Rand nach dem Verbinden der Glas¬scheibe mit dem Me¬tallblech Be¬festigungsmittel wie Stehbolzen, Schrauben aus Metall befestigt sind,

insbesondere unter Anwendung eines Verfahrens, bei dem

w das dünne Metallblech zusammen mit einer Folie, z.B. Kleb-stoff¬schicht, unter Wärme und Druck auf eine Seite der Glas¬scheibe auf¬kaschiert wird, vorzugsweise durch Aufwalzen und ei¬nen Autoklavenprozess,

w dann an den vorgesehenen Stellen Be¬festigungsmittel auf das dünne Metallblech auf¬geschweißt werden,

w vorzugsweise mittels Widerstandsschweißen, wo¬bei die Dauer der Strombeaufschlagung, die Stromstärke, der zeitli-che Verlauf der Strom¬stärke und die Höhe und Zeit der Druck¬belastung des Halte¬mittels, durch Vorversuche festge-legt, vor¬gegeben werden,

gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben her¬stellen oder vertreiben lassen und/oder Li-zenzen an Dritte ver¬geben und hieraus entgeltliche Vor¬teile ge-zogen und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austausch¬verträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Ver-mögens¬vorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe

a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Ab¬nehmer,

b. von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Li-zenzansprüchen, sowie den Namen und An¬schriften der Li-zenznehmer,

c. der nach den einzelnen Kostenfaktoren auf¬geschlüsselten Ge¬stehungskosten und des er¬zielten Gewinns,

wobei die Angaben zu c. von den Beklagten nur für die Zeit seit dem 26. September 1996 zu machen sind;

II.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und/oder mit ihr verbundene Unternehmen

1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit dem 2. Juni 1999

Fenster- oder Türflügel mit einem Flügelrahmen, ins¬besondere aus Holz, und einer am Flü¬gelrahmen gehaltenen Isoliervergla-sung, die mindestens zwei durch einen umlaufenden Abstandhalter ver¬bundene Glasscheiben aufweist, bei denen

w die äußere Glasscheibe einen, vorzugsweise umlaufenden, über¬stehenden Rand aufweist, auf dessen Innenseite ab-schnittsweise oder durchgehend ein relativ zur Dicke der äußeren Glasscheibe dünnes Metallblech fest auf¬gebracht ist,

w der überstehende Rand der äußeren Glas¬scheibe die Au-ßen¬seite des Flügelrahmens überdeckt,

w auf das oder die Metallbleche Schweißbolzen zum Be-festigen der Isolierverglasung am Flü¬gelrahmen aufge-schweißt sind,

w ein sowohl mit dem Schweißbolzen als auch mit dem Flügel¬rahmen verbindbares hülsenartiges Zwischenelement angeordnet ist,

w der Schweißbolzen in das Zwischenelement in axialer Rich-tung ver¬rastend einsteckbar ist,

w das Zwischenelement auf dem Schweißbolzen verdrehbar gehalten ist und ein Außengewinde zum schraubbaren Ver-binden mit dem Flügel¬rahmen aufweist,

insbesondere dann, wenn

w der Blendrahmen umlaufend von einem Glas¬paneel über-deckt ist,

und/oder

w das Glaspaneel auf seiner Innenseite ab¬schnitts¬weise oder durch¬gehend mit einem re¬lativ zur Dicke seiner Scheibe dünnen Metall¬blech fest verbunden ist, auf das Mittel zum Befestigen des Glas¬paneels am Blendrahmen aufgeschweißt sind,

und/oder

w dass rahmenartige Glaspaneel einstückig ist,

und/oder unter Anwendung eines Verfahrens, bei dem

w eine Glastafel über ihren Umfang hinweg auf ei¬ner Seite längs eines Randstreifens mit einem Metallblech bestückt wird,

w die Glastafel mit dem Metallblech in dessen Be¬reich in das Glas¬paneel und eine äußere Glas¬scheibe für eine Isolierverglasung auf¬getrennt wird,

gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben her¬stellen oder vertreiben lassen und/oder Li-zenzen an Dritte ver¬geben und hieraus entgeltliche Vor¬teile ge-zogen und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Aus¬tauschverträgen oder sonstige durch die oben be¬zeichnete Erfindung erzielte Ver-mögens¬vorteile er¬zielt haben, und zwar unter Angabe der vorste-hend zu I. a.-c. genannten Einzelauskünfte,

wobei die Angaben zu c. nur für die Zeit seit dem 26. Juli 2001 zu machen sind;

2. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit dem 12. Juli 2004

ein Verfahren zum Herstellen von Verbundsicherheits¬glas benutzt haben, bei dem

w nach dem Aufeinanderbringen der einzelnen Schichten ein Vor¬verbund unter Anwendung von Vakuum in einer ersten Vor¬richtung her¬gestellt wird,

w der Vorverbund in einer zweiten Vorrichtung, ei¬nem Autoklaven, ei¬ner Wärme-Überdruck-Be¬handlung unterworfen wird,

w der Vorverbund in der ersten Vorrichtung, die durch eine Membranpresse gebildet ist, nicht nur der Vakuumeinwir-kung, son¬dern auch so¬wohl einer Temperatur- als auch ei-ner Druck¬einwirkung von 70 bis 100° C und 3 bis 6 bar un-terworfen wird,

w der Vorverbund in der zweiten Vorrichtung ohne Anwendung von Vakuum einem gegenüber dem in der Membranpresse er¬höhten Enddruck und einer gegenüber der in der Membranpresse erhöhten Endtemperatur unterzogen wird,

insbesondere unter Anwendung eines derartigen Verfahrens Verbund¬sicherheitsglas gewerbsmäßig hergestellt sowie derart hergestelltes Ver¬bundsicher¬heitsglas angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder ha¬ben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte ver¬geben und hier¬aus entgeltliche Vorteile gezogen und/oder Ein¬nahmen aus Kauf- oder Aus¬tausch¬verträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung er¬zielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe der vorstehend zu I. a.-c. genannten Einzelauskünfte,

3. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie im Gebiet der Republik Österreich seit dem 24. Oktober 2001

Glasverbundplatten für Bauverkleidungs-, Fahrzeug-, Schiffs-verglasungen und dergleichen, die aufweisen

w eine Innenscheibe und eine mit der Innen¬scheibe über ein Iso¬lierglas¬randverbund ver¬bundene und die Innenscheibe an min¬destens einem Randbereich überragende Außen-scheibe,

w ein am Randbereich der Außenscheibe ge¬haltenes und aus der Glas¬ebene heraus¬ragendes einstückiges oder einteilig zu¬sammen¬gesetztes Konstruktionselement in Form eines Halte- und/oder Be¬festigungsprofils,

w eine zwischen der Außenscheibe und einer ebenen Fläche des Konstruktionselementes angeordnete wärmeaktivierbare PVB (Polyvinylbutyral)-Klebefolie,

w und bei denen der eine ebene und flache Rand¬bereich des Halte- und/oder Befestigungsprofils zwischen Außenscheibe und Isolier¬glasrand¬verbund eingebracht ist,

gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben her¬stellen oder vertreiben lassen und/oder Li-zenzen an Dritte ver¬geben und hieraus entgeltliche Vor¬teile ge-zogen und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Aus¬tauschverträgen oder sonstige durch die oben be¬zeichnete Erfindung erzielte Ver-mögens¬vorteile er¬zielt haben, und zwar unter Angabe der vorste-hend zu I. a.-c. genannten Einzelauskünfte

wobei die Angaben zu c. nur für die Zeit seit dem 12. August 2004 zu machen sind;

4. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit dem 23. August 2001

Glasverbundplatten für Bauverkleidungs-, Fahrzeug-, Schiffs-verglasungen und dergleichen mit mindestens einer Glasscheibe, mit einem vorzugs¬weise rand¬seitig an der Glasscheibe gehaltenen und aus der Glasebene herausragenden Konstruktionselement sowie mit einer zwischen der Glasscheibe und einer ebenen Fläche des Konstruktionselementes an¬geordneten wärmeaktivier¬baren PVB (Polyvinylbutyral)-Klebefolie, bei denen

das Konstruktionselement ein einstückiges oder einteilig zu-sammen¬gesetztes, im Membranpress- oder Vakuumsackverfahren auf die Glasscheibe aufgebrachtes Halte- und/oder Befestigungs¬profil ist,

gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben her¬stellen oder vertreiben lassen und/oder Li-zenzen an Dritte ver¬geben und hieraus entgeltliche Vor¬teile ge-zogen und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Aus¬tauschverträgen oder sonstige durch die oben be¬zeichnete Erfindung erzielte Ver-mögens¬vorteile er¬zielt haben, und zwar unter Angabe der vorste-hend zu I. a.-c. genannten Einzelauskünfte.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger für die nachstehend aufgeführten Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, und zwar

1. die Beklagte zu 1. für die in Ziffer I. des Urteilsausspruches bezeichneten und in der Zeit vom 24. August 1994 bis zum 25. September 1996 begangenen Handlungen,

und

2. die Beklagte zu 2. für die in Absatz II.1. des Urteilsausspruches bezeichneten und in der Zeit vom 2. Juni 1999 bis zum 25. Juli 2001 begangenen Handlungen und die in Abschnitt II.3 des Urteilsausspruches bezeichneten und in der Zeit vom 24. Oktober 2001 bis zum 10. August 2004 begangenen Handlungen.

IV.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten darüber hinaus verpflichtet sind, dem Kläger einen angemessenen Schadenersatz zu zahlen, und zwar

1. die Beklagte zu 1. für die in Abschnitt I. bezeichneten und seit dem 26. Sep-tember 1996 begangenen Handlungen, und

die Beklagte zu 2. für die in Absatz I.1. des Urteilsausspruches bezeichneten und seit dem 26. Juli 2001 begangenen Handlungen, die in Absatz I. 2. des Urteilsausspruches bezeichneten seit dem 12. Juli 2004 begangenen, die in Absatz I.3 des Urteilsausspruches bezeichneten seit dem 12. August 2004 begangenen und die in Absatz I.4 des Urteilsausspruches bezeichneten und seit dem 23. August 2001 begangenen Handlungen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

B.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

C.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten haben der Kläger die Hälfte, die Beklagte zu 1) ein Sechstel und die Beklagte zu 2) ein Drittel zu tragen.

Der Kläger hat darüber hinaus fünf Sechstel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte zu 1) ein Zwölftel und die Beklagte zu 2) ein Drittel zu tragen.

D.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 90.000,-- Euro.

F.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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