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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 24/10

Datum:
02.09.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 24/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0902.I2U24.10.00
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung wird das am 2. Februar 2010 verkündete Urteil der 4b Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

1.

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,

Tintenpatronen mit einem ersten Erfassungsabschnitt, der auf der Tintenpatro-ne so positioniert ist, dass er von einem Detektor eines Bilderzeugungsgerätes erfassbar ist, wenn die Tintenpatrone in dem Bilderzeugungsgerät eingebaut ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die einen zweiten Erfassungsabschnitt aufweisen, der auf der Tintenpatrone so positioniert ist, dass er von dem Detektor während des Einbauens und des Entfernens der Tintenpatrone in das/aus dem Bilderzeugungsgerät erfassbar ist, wobei der zweite Erfassungsabschnitt getrennt von dem ersten Erfassungsabschnitt in einer Richtung vorgesehen ist, in der die Tintenpatrone in das Bilderzeugungsgerät während des Einbauens der Tintenpatrone in das Bilderzeugungsgerät eingeführt wird.

2.

Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter 1. bezeichnete Verbot die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft jeweils an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegner zu vollstrecken ist.

II.

Die Kosten des Verfahrens (erster und zweiter Instanz) haben die Antragsgeg-ner zu tragen.

III.

Die Vollziehung des Unterlassungsgebotes ist davon abhängig, dass die An-tragstellerin eine Sicherheit in Höhe von 250.000,-- € leistet.

IV.

Der Streitwert wird auf 250.000,-- € festgesetzt.

 
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