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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 17/09

Datum:
10.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 17/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0610.I2U17.09.00
 
Tenor:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Januar 2009 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I. des landgerichtlichen Urteilsausspruches folgende Fassung erhält:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Handlungen, durch welche sie Münzschlossgehäuse mit einer Kopplungseinrichtung zum Anbau an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, die auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln von Transportwagen ermöglichen, die mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder über weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind,

in der Zeit vom 18. November 1990 bis zum 28. April 2007 angeboten oder geliefert hat,

die dazu geeignet und dazu vorgesehen sind, mit einem oder zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet und mit ihren Endbereichen an den Transportwagen befestigt zu werden, und zwar unter Angabe

- der Namen und Anschriften der Zulieferanten und anderer Vorbesitzer,

- der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

- der Liefermengen, Lieferpreise, Lieferzeiten und Lieferorte,

- des erzielten Umsatzes,

- des erzielten Gewinns unter detaillierter Aufschlüsselung aller Gestehungskosten,

- der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

- der Angebotsmengen, Angebotspreise, Angebotszeiten und Angebotsorte,

- der betriebenen Werbung unter Angabe der Werbeträger, deren Auflagenzahl, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger einem gegenüber der Klägerin zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu machen, sofern die Beklagte dessen Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf konkrete Fragen Auskunft zu geben, ob bestimmte Angebotsempfänger in der Auskunft genannt sind.

II.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,-- Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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