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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 147/08

Datum:
11.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 147/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0311.I2U147.08.00
 
Tenor:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das im Oktober 2008 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass im Tenor zu II. 1. des landgerichtlichen Urteils die Worte „der Herstellungsmengen und -zeiten“ gestrichen werden.

II.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 1. 60 % und der Beklagte zu 2. 40 % zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten zu 1. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Beklagten zu 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,-- Euro festgesetzt, wovon auf die Berufung der Beklagten zu 1. 300.000,-- Euro und auf die Berufung des Beklagten zu 2. 200.000,-- Euro entfallen

 
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