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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 12/08

Datum:
24.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 12/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0624.I2U12.08.00
 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.12.2007 verkündete Ur-teil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 4a O 317/06) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin zu 1) verurteilt, an die Beklagte zu 1) 6.631,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Klägerin zu 2) wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin zu 1) wird des eingelegten Rechtsmittels der Anschlussbe-rufung für verlustig erklärt.

IV. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits gilt folgende Verteilung:

1. Für die 1.Instanz:

Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 1) zu 48,7 %, der Kläge-rin zu 2) zu 47,8 % und der Beklagten zu 1) zu 3,5 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 3) und 4) haben die Klägerinnen je zur Hälfte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden der Klä-gerin zu 1) zu 48,7 % und der Klägerin zu 2) zu 47,8 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) hat die Beklagte zu 1) zu 3,5 % zu tragen.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

2. Für die Berufung:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) werden den Klägerinnen je zur Hälfte auferlegt.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen können die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagte zu 1) darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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