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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 120/02

Datum:
20.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 120/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0520.I2U120.02.00
 
Tenor:

A. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Juli 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

I. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie vom 6. Januar 1990 bis zum 5. Juni 2009 – der Beklagte zu 2. vom 4. April 1992 bis zum 3. März 2009 -

1. im deutschem territorialen Geltungsbereich des europäischen Patentes 0 344 xxx

Vorrichtungen hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht haben, die geeignet sind, dass nachstehend aufgeführte Verfahren auszuüben:

Verfahren zum vollständigen Umhüllen von Stückgut mittels Stretchfolien, insbesondere von gestapelten Stückgutteilen, die beispielsweise und insbesondere mittels einer Palettiervorrichtung gebildeter Stückgutstapel, die aus mehreren übereinander angeordneten Stückgutlagen bestehen, wobei ein schlauchförmiger Folienabschnitt, dessen Umfang kleiner ist als der Umfang des zu umhüllenden Stückgutes, von einem (Schlauch-)Folienvorrat abgezogen und an seinem freien Ende durch Aufspreizen geöffnet wird, die Seitenwände des Schlauchfolienabschnittes durch Reffen in im wesentlichen konzentrisch zur vertikalen Mittelachse des zu umhüllenden Stückgutes verlaufende Falten gelegt werden, der Schlauchfolienabschnitt an seinem dem Folienvorrat zugekehrten Ende abgeschweißt und die so gebildete Folienhaube vom Folienvorrat abgetrennt wird, die Folienhaube in horizontaler Querrichtung quer gestretcht wird, und die quergestretchte Folienhaube unter das Folienmaterial glättender, über das Stückgut ziehender Längsspannung über das zu umhüllende Stückgut gezogen wird und die Folienhaube vor dem Überziehen wenigstens im Bereich der Haubenseitenwände zusätzlich in vertikaler Richtung um mindestens 5% ihrer vertikalen Ausgangslänge im quergestretchten Zustand längs gestretcht wird;

2. das vorstehend zu I. 1. beschriebene Verfahren auf Messen oder anlässlich Kundenvorführungen angewendet haben,

und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei

- sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf solche in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt,

- die Angaben zu vorstehend a) nur für die Zeit seit dem 1. Juni 1990 und diejenigen zu e) nur für die Zeit seit dem 18. Juli 1996 zu machen sind und

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass

1. die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin

a) für die vorstehend zu I. 2 b) bezeichneten und in der Zeit vom 6. Januar 1990 – der Beklagte zu 2. erst vom 4. April 1992 – bis einschließlich 17. Juli 1996 begangenen Handlungen dasjenige nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben, was sie aus diesen Handlungen auf Kosten der Klägerin erlangt haben,

b) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 18. Juli 1996 bis zum 5. Juni 2009 – der Beklagte zu 2. bis zum 3. März 2009 – begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,

2. der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Klägerin beantragt hatte, die Beklagten zu verurteilen, die zu A I. 1. und 2. bezeichneten Handlungen bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1., zu unterlassen.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

B. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

C. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

D. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1, 2 Millionen Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

E. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.022.583,76 Euro (2 Millionen Deutsche Mark) festgesetzt.

F. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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