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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 116/07

Datum:
11.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 116/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0211.I2U116.07.00
 
Tenor:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Oktober 2007 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Ausspruch zu Ziffer I. 3.b) ee) des landgerichtlichen Urteils gestrichen wird und dass der Tenor zu I. des landgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

a)

eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei Basismodulen zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den Ausgangssignalen

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei der zwei Aktoren über die Basismodule unabhängig voneinander ansteuerbar sind, indem jedes der zwei Basismodule mit einem der zwei Aktoren verbunden ist, wobei das Eingangsmodul eine Auswerte- und Steuereinheit enthält, über die die Signale des Sicherheitsgebers sicher ausgewertet werden, wobei das Eingangsmodul zweikanalig aufgebaut ist, um die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der Signale von dem Sicherheitsgeber zu erzielen, wobei das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, in der jedes Modul eine bestimmte Position einnimmt, und wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist, so dass das Basismodul einen angeschlossenen Aktor abhängig von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuert, wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt;

b)

eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei Basismodulen zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den Ausgangssignalen

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei der das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist, und wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt, und wobei die Eingangsmodule Eingangskreise und die Basismodule Ausgangskreise von Sicherheitsschaltgeräten sind;

2.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

a)

Eingangsmodule zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen und/oder Basismodule zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den Ausgangssignalen der Eingangsmodule für eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul und mit zumindest zwei Basismodulen, bei der zwei Aktoren über die Basismodule unabhängig voneinander ansteuerbar sind, indem jedes der zwei Basismodule mit einem der zwei Aktoren verbunden ist, wobei das Eingangsmodul eine Auswerte- und Steuereinheit enthält, über die die Signale des Sicherheitsgebers sicher ausgewertet werden, wobei das Eingangsmodul zweikanalig aufgebaut ist, um die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der Signale von dem Sicherheitsgeber zu erzielen, wobei das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, in der jedes Modul eine bestimmte Position einnimmt, und wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist, so dass das Basismodul einen angeschlossenen Aktor abhängig von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuert, wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, ohne sowohl im Fall des Anbietens als auch im Fall der Lieferung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eingangs- und/oder Basismodule ohne die Zustimmung der Klägerin als eingetragene Inhaberin des deutschen Patents nicht

für Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen der vorstehend beschriebenen Art mit mehr als einem Basismodul verwendet werden dürfen;

b)

Eingangsmodule zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen und/oder Basismodule zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den Ausgangssignalen der Eingangsmodule für eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul und mit zumindest zwei Basismodulen, bei der das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist, und wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt, und wobei die Eingangsmodule Eingangskreise und die Basismodule Ausgangskreise von Sicherheitsschaltgeräten sind,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, ohne sowohl im Fall des Anbietens als auch im Fall der Lieferung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eingangs- und/oder Basismodule ohne die Zustimmung der Klägerin als eingetragene Inhaberin des deutschen Patents nicht für Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen der vorstehend beschriebenen Art mit mehr als einem Basismodul verwendet werden dürfen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 250.000,00 Euro.

 
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