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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 115/08

Datum:
29.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-2 U 115/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0429.I2U115.08.00
 
Tenor:

I.

Auf Antrag der Klägerin wird der Tatbestand bzw. die tatsächlichen Feststellungen des im Februar 2010 verkündeten Urteils wie folgt berichtigt:

1.

Auf S. 3 des Urteils wird zwischen die Worte „Klägerin“ und „nimmt“ folgende Textpassage eingeführt:

- seit Dezember 2009 als Patentinhaberin eingetragen -;

2.

Auf S. 13 des Urteils wird in der ersten Zeile das Wort „nicht“ durch das Wort „inzwischen“ ersetzt.

II.

Auf Antrag der Beklagten werden der Tatbestand bzw. werden die tatsächlichen Feststellungen im vorbezeichneten Senatsurteil wie folgt berichtigt:

Auf S. 22 in der 4. Zeile von unten wird das Wort „ist“ im Anschluss an die Textpassage „um etwa 30 % größer“ ersetzt durch die Worte „sein kann“.

Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.

 
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