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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-27 U 1/09

Datum:
13.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-27 U 1/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0113.I27U1.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 1 O 212/09
Normen:
§ 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB, §§ 935 ff. ZPO
Leitsätze:

1. In Vergabeverfahren, deren Auftragsgegenstand den Schwellenwert nicht er-reicht, bestehen Unterlassungsansprüche des unterlegenen Bieters gegen den Auftraggeber, wenn dieser gegen Regeln, die er bei der Auftragsvergabe einzuhalten versprochen hat, verstößt und dies zu einer Beeinträchtigung der Chancen des Bieters führen kann. Auf eine willkürliche Abweichung des Auftraggebers kommt es nicht an.

2. Derartige Unterlassungsansprüche können auch im Wege des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

3. Dazu ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller eine (echte) Chance auf den Zuschlag hat. Jedoch kann im Rahmen der gebotenen Abwägung der Verfügungsgrund fehlen, wenn unwahrscheinlich ist, dass der Antragsteller den Zuschlag letztlich erhalten kann.

4. Bei der Verfahrensgestaltung sind die Besonderheiten des Vergabeverfah-rens zu berücksichtigen. Es kann für das Gericht geboten sein, dem Auftraggeber im Wege einer Zwischenverfügung aufzugeben, befristet bis zur Entscheidung in erster Instanz eine Auftragsvergabe zu unterlassen sowie das Unternehmen, dem der Auftraggeber den Zuschlag erteilen will, von dem Verfahren zu benachrichtigen. Einer lückenhaften Tatsachenkenntnis des Antragstellers ist durch eine sachgerechte Handhabung der sekundären Darlegungslast und der Glaubhaftmachungslast Rechnung zu tragen.

 
Tenor:

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 16. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

 
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