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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 84/09

Datum:
04.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-24 U 84/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0504.I24U84.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 6 O 369/07
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. April 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 16) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1), welcher im Zeitraum vom 4. Januar 2005 bis zum 14. März 2005 bestand und die arbeitsrechtliche Vertretung der Klägerin durch die Beklagte zu 1) gegenüber der L. KG zum Inhalt hatte, entstanden sind oder entstehen werden, soweit die der Klägerin zustehenden Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten zu 1) bis 16) werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, die Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung von Anwaltshonorar an die Rechtsanwälte W. in Höhe eines Betra-ges von EUR 2.475,60 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamt-schuldner. Die der Streithelferin entstandenen Kosten trägt diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachge-lassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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