Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussver¬fahren zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den Gründen binnen zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
2. Der für den 1. Juni 2010 geplante Senatstermin findet nicht statt.
Gründe:
2Englisches Recht ist maßgeblich für die Frage, ob und in welchem Umfang die Gesellschaft rechts- und parteifähig ist (EuGH NJW 1999, 2027 – Centros; NJW 2002, 3614, 3617 – Überseering; Palandt/Thorn, 69. Aufl. 2010, Anh. zu Art. 12 EGBGB, Rn. 6, 11, 17). Ist eine Gesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Recht des Gründungsstaates erloschen, so ist dieser Status überall in der Europäischen Union verbindlich (LG Duisburg, ZIP 2007, 925). Dies gilt auch dann, wenn es sich lediglich um eine Scheinauslandsgesellschaft handelt, die zwar ihren Gründungssitz in einem Mitgliedsstaat hat, allerdings tatsächlich nur in einem anderen Mitgliedsstaat wirtschaftlich tätig ist (EuGH NJW 2003, 3331 Rn. 139– Inspire Art; BGH NJW 2005, 1648).
6Das britische Gesellschaftsrecht sieht vor, dass die Registerbehörde eine Private Limited Company im Register löschen kann, wenn diese nicht mehr am wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Anlass zur Einleitung eines Löschungsverfahrens besteht beispielsweise dann, wenn wie hier die annual returns nicht mehr vorgelegt werden. Ausweislich des Registerauszuges hat die Klägerin ihren letzten Bericht am 6. Juli 2007 vorgelegt ( "last return made 06/07/2007"). Weist die Gesellschaft nach entsprechender Aufforderung über einen Zeitraum von sechs Monaten keine Geschäftstätigkeit nach, wird ihr Name im Register gelöscht und die Löschung im Amtsblatt bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung ist die Gesellschaft gemäß sec. 652 V Companies Act 1985 erloschen (LG Duisburg aaO). Ihr englisches Restvermögen fällt insoweit der britischen Krone an ( KG Berlin aaO). Der entsprechende Auflösungsvermerk "dissolved" ist in den Internet-Veröffentlichungen des Companies House enthalten. Er befindet sich auf den von dem Klägervertreter vorgelegten Unterlagen. Nach allem ist die Klägerin grundsätzlich nicht mehr aktiv und passiv parteifähig.
7Jedoch dürften im vorliegenden Fall die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur "Rest- und Spaltgesellschaft" auf die ansonsten nach englischem Recht zu behandelnde Limited Anwendung finden (vgl. BGHZ 25, 134; 56, 66; KG Berlin aaO; Borges IPRax 2005, 134; Happ/Holler DSTR 2004, 730; Schulz NZG 2005, 415; Süß DNotZ 2005, 180; einschränkend LG Duisburg aaO; AG Duisburg NZG 2003, 1167). Nach den Grundsätzen der Restgesellschaft ist vom Fortbestand einer ausländischen Gesellschaft, die nach ihrem Personalstatut die Rechtsfähigkeit bereits verloren hat, als "Restgesellschaft" so lange auszugehen, wie die Liquidation inländischen Vermögens noch nicht beendet ist (KG Berlin aaO; OLG Nürnberg NZG 2008, 76; Palandt/Thorn aaO, Rn. 17). Diese Grundsätze des Bundesgerichtshofes sind im deutschen internationalen Gesellschaftrecht bereits seit langem verallgemeinert worden ( OLG Stuttgart NJW 1974, 1627, 1628; Borges IPRax 2005, 135, 137 m.w.N.). Sie entstammen zwar einer Zeit, als die Sitztheorie noch als maßgeblich betrachtet wurde. Mit den Vorgaben des EuGH setzten sie sich jedoch nicht in Widerspruch, da die vom EuGH in den Vordergrund gestellte Niederlassungsfreiheit nach Löschung einer Gesellschaft im Gründungsstaat keinen Verweis mehr auf das Gründungsrecht erfordert (vgl. Borges IPRax 2005, 134, 138). Durch diese Konstruktion wird auch der Schutz der Gläubiger der gelöschten limited bewirkt, da ihnen insoweit der Zugriff auf das inländische Restvermögen einer gelöschten limited ermöglicht wird (OLG Nürnberg NZG 2008, 76). Dieses Argument wird auch vom Bundesgerichtshof bei der Rechtsfigur der "Restgesellschaft" in den Vordergrund gestellt (BGH NJW 1961, 22/23).
8Voraussetzung für die Annahme einer Restgesellschaft ist danach, dass die Klägerin noch Restvermögen in Deutschland besitzt, welches ansonsten keinem Rechtsträger zugeordnet werden kann und "herrenlos" bliebe. Derzeit können dafür nur die rechtskräftig zuerkannten und die behaupteten Forderungen aus dem Service-Vertrag herangezogen werden. Weitere Anhaltspunkte für inländisches Vermögen hat die Klägerin nicht vorgetragen.
9b) Die zunächst fehlende Vollmacht des ursprünglichen Prozessbevollmächtigten der Berufungsklägerin hat auf die Zulässigkeit der Berufung keinen Einfluss, wenn das Vorliegen einer Restgesellschaft unterstellt wird. Denn die Vollmacht ist rechtzeitig nachgereicht worden. Die Genehmigung hat den anfänglichen Verfahrensmangel mit rückwirkender Kraft geheilt (vgl. OLG Celle OLGR 2005, 64).
10Die Klägerin trägt weder vor dem Landgericht noch in der Berufungsinstanz substantiiert vor, dass sie die nach dem Servicevertrag geschuldeten Leistungen überhaupt, und insbesondere im Zeitraum März 2008 bis Februar 2009 erbracht habe. Dazu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen. Ihr Vortrag, sie sei zur Erbringung der Dienste bereit und in der Lage gewesen, der Beklagte habe die Dienste aber nicht abgerufen, reicht dafür nicht aus. Denn sie trägt nicht einmal vor, dass sie dem Beklagten ihre Dienste wörtlich oder tatsächlich angeboten habe (vgl. Palandt/Grüneberg aaO). Da die Klägerin im Übrigen nach den obigen Ausführungen nicht mehr existent ist, kann ihr Anspruch nicht mehr fällig werden. Die Berufung ist bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen.
13II. Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren sind erfüllt. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
17III. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gem. GKG-KV 1222 Satz 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an (vgl. OLG Brandenburg MDR 2009, 1363). Er regt insoweit zur Kostenersparnis an, die Berufung zurückzunehmen.