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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 66/09

Datum:
09.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 66/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0309.I23U66.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 14e O 133/05
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 66/09
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 14e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. März 2009 abgeändert und wie folgt neugefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin bis zum 30. April 2011 mit sämtlichen bei den Behandlungen ihrer Patienten anfallenden Dentallaborleistungen, ausgenommen Dentallaborleistungen, bei denen die Patienten der Beklagten aktiv die Auswahl des Labors bestimmen wollen, zu beauftragen,

2.

Die Beklagten werden verurteilt, es bis zum 30. April 2011 bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, unmittelbar oder mittelbar für andere Dentallabore außer der Klägerin zu werben. 

3.

Die Beklagten werden im Wege der Stufenklage verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche ab Juli 2005 an andere Dentallabore außer der Klägerin vergebene sowie im eigenen Labor selbst ausgeführte Dentallaborleistungen unter Angabe des Auftragsinhalts und unter Angabe und Beleg, dass Patienten aktiv die Auswahl des Labors bestimmen wollten.

4.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die erstinstanzlich gestellten Klageanträge zu 3.b./c. an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

              Die Revision wird nicht zugelassen

 
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