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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 56/10

Datum:
30.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 56/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:1130.I23U56.10.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 22.3.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflich-tet ist, die den Klägern auf Grund des Versäumnisses des Beklagten entstanden sind bzw. noch entstehen werden, rechtzeitig vor Ablauf des 31.12.2002 einen Änderungsantrag gemäß § 164 Abs. 2 AO gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 14.12.2001 zu stellen.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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