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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 104/09

Datum:
06.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 104/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0106.I21U104.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 4 O 93/04
 
Tenor:

1.

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 05.03.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (AZ: 4 O 93/04) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Tenor des Landgerichts statt „WEG S…..straße …/…“ heißen muss „WEG S…..straße …/…“.

2.

Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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