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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 96/09

Datum:
30.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 96/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:1230.I20U96.09.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2009 wird zurückgewiesen, soweit sie die Unterlassungsverpflichtung betrifft. Die Verurteilungen zu Auskunft und Schadensersatz werden für kraftlos erklärt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 1/6 und der Beklagten zu 5/6 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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