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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 52/10

Datum:
07.09.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 52/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0907.I20U52.10.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 26.03.2010 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als der Antragsgegnerin mit Ziffer 3. des Tenors untersagt wird, für den Kauf von Zahnersatzprodukten durch Patienten mit der Erstattung von Praxisgebühren zu werben und/oder die Praxisgebühr zu erstatten, wenn dies wie im Tenor des angefochtenen Urteils wiedergegeben geschieht. Soweit das angefochtene Urteil in der Hauptsache abgeändert wird, wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Antragsgegnerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in den Ziffern 1. und 2. des Tenors des angefoch-tenen Urteils jeweils das Wort „insbesondere“ entfällt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1/3.

 
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