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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 17/10

Datum:
13.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 17/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0713.I20U17.10.00
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. Januar 2010 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchen-gladbach wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich das Verbot unter 1. im Tenor des angefochtenen Urteils nur auf die Verwendung des angegriffenen Werbeflyers gegenüber Apothekern bezieht.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll¬streckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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