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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 171/09

Datum:
13.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 171/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0713.I20U171.09.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das am 9. September 2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise dahin geändert, dass der Beklagte über die bestehen bleibende Verurteilung zur Unterlassung hinaus dazu verurteilt wird, an den Kläger zu 1. insgesamt 9.015,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1. zu 11 %, die Klägerin zu 2. zu 27 % und der Beklagte zu 62 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt der Beklagte zu 77 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. trägt der Beklagte zu 45 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstat-tung nicht statt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. trägt diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,-- € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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