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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 129/10

Datum:
21.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 129/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:1221.I20U129.10.00
 
Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 16. Juli 2010 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

- in der Formel des angefochtenen Urteils nach Nr. 1 vor 1.1 sowie nach Nr. 11 die Worte „insbesondere zu werben“ durch die Worte „wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht“ ersetzt werden

und

- in der Formel des angefochtenen Urteils nach Nr. 16. die Worte „Anträge zu den Ziffern 1.-16. jeweils sofern dies geschieht, wie aus der Anlage A 1 zur Antragsschrift vom 4.5.2010 ersichtlich“ durch die Worte „jeweils sofern dies geschieht wie aus der diesem Urteil beigefügten Anlage A 1 ersichtlich“ ersetzt werden.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 
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