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Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist wegen des Zahlungsanspruchs und der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Gründe
2A.
3Wegen des Sachverhalts wird auf tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Danach haben die Parteien in der Vergangenheit auf der Grundlage eines Vertrags vom 5. und 17. März 1959 bei der Zeitschrift "T…" zusammengearbeitet, und zwar der Kläger als "Herausgeber" und die Beklagte als "Verlegerin". Nach einer eigenen Kündigung des Vertrags mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 sieht sich die Beklagte auch für die Zeit danach noch als berechtigt an, die Zeitschrift unter dem Titel zu verlegen.
4Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben, die auf eine Verneinung der entsprechenden Berechtigung sowie auf die Erstattung der Kosten einer vorgerichtlichen Aufforderung, die Berühmung fallen zu lassen, nebst Zinsen gerichtet war. Es hat ein Interesse des Klägers an der begehrten negativen Feststellung bejaht, weil sich die Beklagte eines Rechtes berühme, die Zeitschrift unter dem Titel weiterhin zu verlegen. Des Weiteren hat das Landgericht dem Vertrag durch Auslegung entnommen, nämlich durch eine Würdigung der in § 3 Abs. 1 und 3 sowie in § 13 getroffenen Regelungen, dass nach der Vertragsbeendigung das Recht am Titel der Zeitschrift dem Kläger zustehe. Die geltend gemachten Kosten wegen vorgerichtlicher Rechtsverfolgung seien im Wege des Schadensersatzes nebst Zinsen zu erstatten.
5Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage begehrt. Die Beklagte meint, der Kläger habe nicht bewiesen, dass das Titelrecht ihm zustehe. Der Beweis obliege ihm aber, weil ihn die Berüh- mung sonst nicht in eigenen Rechten betreffe, was aber Voraussetzung eines Interesses an der begehrten negativen Feststellung sei. Dem Vertrag von 1959 sei nicht zu entnehmen, dass das Recht an dem Zeitschriftentitel dem Kläger zustehe. Im Gegenteil, § 13 des Vertrags sei zu entnehmen, dass der Kläger die Zeitschrift mit Hilfe eines anderen Verlags nur erscheinen lassen dürfe, wenn dieser sie zuvor von ihr, der Beklagten gekauft habe. Sie sei bisher noch Inhaberin des Titelrechts. § 3 Abs. 2 des Vertrags halte zudem fest, dass damals die Zeitschrift ihr vom früheren Verlag in einem gesonderten Vertrag "übereignet" worden sei. Vor diesem Hintergrund komme Absatz 3 der Vertragsbestimmung für den Streitfall keine Bedeutung zu. Die Beklagte beruft sich zudem auf ein Schreiben des Klägers vom 17. März 1959, in dem es heißt, es werde vorausgesetzt, dass die Rechte am Titel allein dem früheren Verlag zustünden. Sie als Verlegerin habe das wirtschaftliche Risiko allein getragen und mit ihrer Redaktion die Inhalte der Zeitschrift im Wesentlichen allein bestimmt. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Zeitschrift, deren Abonnenten zu über 90 % keine Mitglieder "des T." seien, mit ihr, der Beklagten, als der Verlegerin und nicht mit dem Kläger als dem Herausgeber verbinden. Sie habe die Rechte am Titel der Zeitschrift jedenfalls durch Benutzung erworben.
6Die Beklagte beantragt,
7das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
8Der Kläger beantragt
9Zurückweisung der Berufung.
10Der Kläger meint, die Beklagte habe nicht entsprechend ihrer Rechtsberühmung bewiesen, Inhaber des Titelrechts zu sein. Sie stellt einen Rechtserwerb der Beklagte vom früheren Verlag in Abrede. Ein etwaiger Rechtserwerb wäre, so meint sie weiter, nach § 3 Abs. 1 des Vertrags aber ohnehin nur – temporär - "zur Durchführung des Vertrags" erfolgt. Zu seinem Schreiben vom 17. März 1959, ohnehin mit der Äußerung einer bloßen "Voraussetzung", habe es damals kein Einverständnis der Beklagten gegeben. Der Kläger weist darauf hin, dass nach dem Verständnis der Beklagten von § 3 des Vertrags dessen § 13 überflüssig wäre. Mit dem Landgericht sei aus § 13 des Vertrags zu erschließen, dass das Titelrecht ihm, dem Kläger, nicht nur im ausdrücklich geregelten Falle einer eigenen Vertragskündigung zustehen solle, sondern erst recht im Falle einer Kündigung durch die Beklagte. Dies werde bestätigt durch die Regelung des § 12 Abs. 2 zum besonderen Kündigungsrecht des Verlags im Falle fehlender Rentabilität. Er sei "Herr des Unternehmens", da er die Zeitschrift gegründet, den Titel gewählt, den Plan ausgearbeitet, vorbereitet und sich einen Verlag als ausführendes Organ gesucht habe.
11Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die hier von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12B.
13Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, durch das gegen sie die Feststellung getroffen worden ist, sie sei nicht berechtigt, ist unbegründet. Das Urteil ist zu bestätigen, weil das Landgericht mit Recht ein Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung gesehen und mit Recht die Beklagte nicht für berechtigt gehalten hat, die Zeitschrift weiterhin zu verlegen, weswegen es zu Recht auch die nicht gesondert in Streit stehende Erstattungsforderung zugesprochen hat.
14Das rechtliche Interesse, das nach § 256 Abs. 1 ZPO Voraussetzung jeder hauptsächlich erstrebten Feststellung ist, kommt dem Kläger des Streitfalls ohne weiteres zu, da er das von ihm in Anspruch genommene eigene Recht an der Zeitschrift für die Zeit nach Auslaufen des Vertrags der Parteien gegen die widersprechende Berühmung der Beklagten verteidigen will.
15Nach den Umständen des Streitfalls ist die Beklagte nicht als Inhaberin des Unternehmens der bisher von ihr verlegten Zeitschrift "T…" einschließlich auch des Rechts am Titel anzusehen. Nur als solche wäre sie aber nach Auslaufen des mit dem Kläger als Herausgeber geschlossenen Vertrags in der Verfügung über das Zeitschriftenunternehmen frei.
16Wirken beim Erscheinen einer Zeitschrift - als Unterfall eines Sammelwerks - ein Herausgeber und ein Verleger zusammen, so stehen nach Beendigung der Zusammenarbeit die Rechte an der Zeitschrift demjenigen von beiden zu, der als "Herr des Unternehmens" anzusehen ist. Man spricht nicht nur von der "Inhaberschaft", sondern - im übertragenen Sinne – auch vom "Eigentum" an einer Zeitschrift (vgl. Schricker, Verlagsrecht, 3. Auflage, § 41 Rn. 14 unter wiederholter Heranziehung gerade auch der Dissertation von Sellier, auf die sich jetzt wieder der Kläger stützt). Das Zeitschriftenunternehmen ist als solches keine Sache und kein Recht. Zu ihm gehören aber Sachen und Rechte wie insbesondere der Titel der Zeitschrift, der einen besonderen Wert darstellt (Schricker, a.a.O.). Das Wesen des Rechts am Unternehmen liegt in der Möglichkeit einer gewinnbringenden Fortführung der Veröffentlichung (Schricker, a.a.O.).
17"Herr des Unternehmens" oder sein Inhaber kann der Herausgeber sein, der sich in diesem Fall einen Verleger gesucht hat, mit dem er – wenn der Sachverhalt richtig benannt wird - einen "Verlagsvertrag" geschlossen hat, oder der Verleger, der sich den Herausgeber gesucht und mit ihm einen "Herausgebervertrag" geschlossen hat. Ist der Herausgeber Inhaber des Zeitschriftenunternehmens kann er bei Beendigung der Verlagsvertrags die Zeitschrift unter Beibehaltung des Titels mit einem neuen Verlag weiterführen, anderenfalls liegt das Recht der Unternehmensfortführung beim Verleger, der sich einen neuen Herausgeber suchen oder auf einen Herausgeber ganz verzichten kann (vgl. Schricker, a.a.O:, Rn. 15).
18Inhaber eines Zeitschriftenunternehmens ist, wem diese Stellung durch Vertrag zugewiesen ist, dem nach dem Vertrag also die dem Unternehmen zugeordneten Vermögensgegenstände zukommen sollen, insbesondere das Recht, die Zeitschrift unter ihrem Titel nach Vertragsende weiterzuführen (vgl. Schricker, a.a.O.). Im Streitfall ist die Frage im Vertrag der Parteien vom 5. und 17. März 1959, der im Übrigen weder als "Herausgeber"-, noch als "Verlagsvertrag" bezeichnet ist, nicht ausdrücklich entschieden. Vielmehr wird in § 11 für wesentliche Veränderungen in Bezug auf die Zeitschrift die Abstimmung beider Parteien verlangt. Dem Vertrag ist aber zu entnehmen, dass sich 1959 jedenfalls nicht die Beklagte den Kläger als Herausgeber gesucht hat. Damals ging es vielmehr darum, eine – ausweislich des Geleitwortes des im Dezember 1958 erschienenen Heftes (Anlage K 7) - bereits vom Kläger als Verbandsorgan herausgegebene und damals vom E.-Verlag, M., verlegte Zeitschrift nunmehr von der Beklagten verlegen zu lassen. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrags der Parteien sollte die Beklagte "zur Durchführung" des Vertrags die "bereits bestehende" Zeitschrift einschließlich der Titelschutzrechte erwerben. Nach § 3 Abs. 4 sollten die Jahrgänge "seit der Gründung im Jahre 1897" weitergezählt werden. Gegen die Authentizität der Publikation von Dezember 1958 hat die Beklagte nichts vorgebracht. Es spricht auch nichts dagegen, dass das Geleitwort inhaltlich stimmt. Zudem hat sich der Bundesminister Professor Dr.-Ing. B., damals Vorsitzender des Klägers, in der bereits von der Beklagten verlegten Ausgabe von Januar 1960 (Anlage K 6) hinsichtlich des Charakters der Zeitschrift als Organ der Vereinigung entsprechend geäußert, was die weiteren Bundesminister Blank, Dr.-Ing. S. und Professor Dr. E. dort nochmals bestätigt haben.
19Danach erfüllt der Kläger drei der Kriterien, die für die Inhaberschaft an einem Zeitschriftenunternehmen sprechen (vgl. Schricker, a.a.O mit Nachweisen der Rechtsprechung und Literatur), nämlich die Zeitschrift projektiert, sie ins Leben gerufen und begründet, den Titel ausgewählt zu haben und das wirtschaftliche Risiko zu tragen. Zum letzten vom Kläger nicht verwirklichten Merkmal wird mit Recht die Auffassung vertreten, dass die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos durch den Verleger für sich allein nicht als Indiz für seine Inhaberschaft am Unternehmen ausreiche. Denn dem Verleger kommt dann immerhin auch der Gewinn zu. Mit den drei ersten Merkmalen weist ein Herausgeber aber dem Verleger die Stellung eines ausführenden Organs zu.
20Die Stellung des Klägers als Inhaber des Zeitschriftenunternehmens findet in § 13 des Vertrags der Parteien ihre klare Bestätigung. Dort heißt es ausdrücklich, er dürfe nach einer Vertragsbeendigung die Zeitschrift allein weiterführen. Das Recht der Fortführung ist aber, wie bereits angesprochen wurde, das wesentliche Element der Unternehmensinhaberschaft bei der Abgrenzung zu anderen Beteiligten. Die in § 13 des Vertrags ausdrücklich getroffene Absprache betrifft zwar nur den Fall einer Vertragskündigung durch den Kläger selbst. Für den anderen Fall einer Kündigung durch die Beklagte schweigt der Vertrag. Eine ausdrückliche Klausel, die der Beklagten dann ein Fortführungsrecht zusprechen würde und sie damit als Herrin des Unternehmens erscheinen ließe, fehlt damit.
21Das Schweigen des Vertrags kann nicht dahin gedeutet werden, dass bei einer eigenen Vertragskündigung die Beklagte das Unternehmen soll fortführen können. Vielmehr liegt das Verständnis näher, dass in diesem Fall - wie selbstverständlich - die anderweit festzustellende Unternehmensinhaberschaft des Klägers ebenfalls zum Zuge kommen soll. In Bezug auf ordentliche Vertragskündigungen würde es nicht einleuchten, das Recht zur Fortführung der Zeitschrift als je Vertragspartei unterschiedlich geregelt anzusehen; denn dann könnte jede Seite die Zeitschrift durch eine eigene Kündigung an sich bringen, und es käme für das Ergebnis darauf an, wer zuerst gekündigt hat. Dass die Regelung des § 13 nur in Bezug auf den Kläger ausdrücklich getroffen worden ist, findet seine Erklärung leicht darin, dass unter der benannten Voraussetzung der dort angesprochene Ausgleich stattfinden soll.
22Schließlich zeigt auch § 12 Abs. 2, dass aus dem Schweigen des Vertrags kein Fortsetzungsrecht der Beklagten im Falle einer eigenen Kündigung herzuleiten ist. Bei einer frühen Kündigung der Beklagten wegen des dort angesprochenen wirtschaftlichen Misserfolgs der Beklagten wäre eine Fortführung des Unternehmens durch sie von vorherein nicht in Betracht gekommen, vielmehr wäre es sachgerecht gewesen, den Kläger als Herrn des Unternehmens die Fortführung der Zeitschrift anderweit versuchen zu lassen.
23Den Bestimmungen in § 3 Abs. 1 und 2 des Vertrages der Parteien ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Inhaberin des Zeitschriftenunternehmens durch Erwerb vom früheren Verlag geworden wäre. Die Inhaberschaft an einem Zeitschriftenunternehmen, zu dem auch der Titel gehört, ist ein rechtlicher Begriff, dessen Verwirklichung in rechtlicher Würdigung der in Rede stehenden Tatsachen festzustellen ist. Es ist nichts Konkretes dafür ersichtlich, dass der frühere Verlag im Rechtssinne Inhaber der Zeitschrift war, die sich, wie bereits dargestellt, schon in seiner Verlegerzeit als Vereinsorgan des Klägers darstellte. Die Vertragsbestimmungen wie auch die damals von den Parteien des Rechtstreits und dem früheren Verlag ausweislich vorgelegter Schriftstücke geführten Gespräche sind zu dieser Frage unergiebig. Dem Umstand, dass dem früheren Verlag für den "Erwerb der Zeitschrift" etwas gezahlt werden sollte oder gezahlt worden ist, lässt sich nicht verlässlich entnehmen, dass der alte Verlag in Wirklichkeit nach rechtlichen Kriterien Inhaber des Unternehmens war und er diese Stellung auf die Beklagte im Einverständnis des Klägers übertragen hat. Dem steht schon der Umstand entgegen, dass der Kläger durch seinen damaligen Vorsitzenden Dr. B. zeitgleich mit seinem – soweit ersichtlich ohne Widerspruch gebliebenen - Schreiben vom 17. März 1959 den Vorbehalt zum Ausdruck gebracht hat, dass dem früheren Verlag überhaupt die "Rechte am Titel" alleine zustünden. Eine vertiefte Prüfung und abschließende Klärung der Rechtslage ist nicht festzustellen. Die Zahlung kann auch - als nicht näher zu qualifizierende "Abfindung" - deshalb erwogen oder geleistet worden sein, damit die Fortführung im allseitigen Einvernehmen ohne irgendwelche Schwierigkeiten zustande käme. Die Komplexität des rechtlichen Sachverhalts und der vom Kläger geäußerte Vorbehalt stehen auch der Annahme entgegen, dass die Vertragsparteien damals trotz Unklarheiten über den rechtlichen Sachverhalt das Zeitschriftenunternehmen mit dem ihm zugehörenden Inbegriff von Sachen und Rechten jedenfalls im Ergebnis einvernehmlich der Beklagten hätten zuweisen wollen.
24Bei der ursprünglichen Zuordnung des Unternehmens an den Kläger ist es geblieben, mögen sich hinsichtlich der Zeitschrift auch einzelne Verhältnisse geändert haben und mag die Zeitschrift jetzt mehr als Fachzeitschrift denn als bloßes Verbandsorgan wirken. Denn eine andere Zuordnung der Zeitschrift hätte vertraglich vereinbart werden müssen, oder der Kläger hätte sie der Beklagten stillschweigend konzedieren müssen (vgl. Schricker a.a.O.). Für letzteres fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Im Verhältnis der Parteien zueinander konnte der Beklagten durch das Verlegen der Zeitschrift kein Titelrecht neu zuwachsen. Auch spielt es für die Inhaberschaft am Unternehmen keine Rolle, wer die für das Erscheinen der Zeitschrift notwendigen Verträge über ihre Gestaltung und den Inhalt geschlossen hat; denn die Beklagte kann sie für den Kläger als Inhaber geschlossen haben.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidungen zur Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben, weil die Entscheidung zur Hauptsache auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles beruht.
26Streitwert für das Berufungsverfahren: 100.000 €, entsprechend der unbeanstandeten Wertfestsetzung für die erste Instanz, die der Angabe in der Klageschrift folgt.