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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 186/09

Datum:
15.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 186/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0615.I1U186.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 6 O 97/08
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 27. August 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an

die Firma XXX, XXXstraße, XXX 902,97 €,

das XXXbüro XXX, XXXstraße , XXX 75,90 €,

den Kläger 4,16 €

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18. Januar 2008 zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner weitere 446,13 € an den Kläger zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 2/3 der Prämiennachteile zu erstatten, die er durch die Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung anlässlich des Verkehrsunfallereignisses vom 8. Dezember 2007 in H. auf dem Parkplatz der Firma XXX an der Straße XXX erleidet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten fallen zu 71 % dem Kläger und zu 29 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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