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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 221/09

Datum:
14.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Senat für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 221/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0714.I18U221.09.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Han-delssachen des Landgerichts Duisburg vom 04.09.2009 – 22 O 66/08 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die gegen die Klägerin auf Grund des Verlustes von 2 Partien Kupfergießwalzdraht im Gewicht von 24,056 t und 24,261 t während des Transportes der Firma R...... GmbH, M., abgehend von der Firma K...... in K., Slowakei, am 29.10.2007 zur Firma P....... in B. in Ungarn geltend gemacht werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die durch die Nebenintervention im Berufungsverfahren verursachten Kosten trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin und ihrer Streithelferin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Klägerin bzw. ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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