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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 64/10

Datum:
18.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-17 U 64/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0218.I17U64.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 4 O 51/09
Leitsätze:

Eine Bank ist nicht verpflichtet, ihren Kunden beim Verkauf von Inhaberschuldverschreibungen - hier Zertifikaten der insolventen Lehman Group - darüber aufzuklären, dass und in welcher Höhe sie hierbei eine Gewinnmarge erzielt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 9. Februar 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (4 O 51/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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