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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 20/09

Datum:
05.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-17 U 20/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0305.I17U20.09.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Land-gerichts Mönchengladbach vom 18.12.2008 (3 O 330/08) wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. Dezember 2008 (3 O 330/08) teilweise abgeändert.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 30. Juli 1985 (3 B 1007/85) wird aufgehoben, soweit er sich gegen den Beklagten zu 2) richtet; insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Drittwiderklage des Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten der ersten Instanz sowie die der Klägerin erstinstanzlich ent-standenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die Beklagte zu 1) trägt ihre erstinstanzlich entstandenen gerichtlichen Kosten selbst. Die erstinstanzlich entstandenen außergerichtli-chen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskos-ten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) zu je 17% und der Beklagte zu 2) zu 66%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die Beklagte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser zu 66% und die Klägerin zu 34%. Die Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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