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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 124/09

Datum:
03.09.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-17 U 124/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0903.I17U124.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 2 O 432/05
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VI ZR 251/10
Normen:
AuslInvestmG § 1
Leitsätze:

1.

Das im Verhältnis zu außereuropäischen Gebieten weiterhin anwendbare Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (EuGVÜ) gilt im Verhältnis zu den Britischen Jungferninseln nicht. Auch die europarechtliche Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) gilt im Verhältnis zu den Britischen Jungferninseln nicht unmittelbar (entgegen OLG Dresden, IPRax 2006, 44ff.; OLG Hamm, U. vom 30.03.2009, 8 U 107/08).

2.

Die Anwendung der Regelungen des Auslandsinvestmentgesetzes setzt voraus, dass das Vermögen, dessen Anteile als ausländische Investmentanteile im Sinne von § 1 Abs 1 Satz 1 AuslInvestmG vertrieben werden, nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt worden ist oder angelegt werden soll. Hierfür reicht es nicht aus, dass das betreffende Unternehmen satzungsgemäß die Möglichkeit hat, Vermögen nach dem Grundsatz der Risikomischung anzulegen, wenn diese Möglichkeit tatsächlich nicht umgesetzt wurde und dies auch nicht beabsichtigt war.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.6.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Zwangsvollstreckung jeder Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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