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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 79/10

Datum:
27.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 79/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:1027.I15U79.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 12 O 159/10
Leitsätze:

Eine das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ganz erheblich beeinträchtigende Berichterstattung im Internet über ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren ist nach Einstellung dieses Verfahrens nur zulässig, wenn die weitere Entwicklung in einem Zusatz zur Ursprungsmeldung mitgeteilt wird und den interessierten Internet-Nutzern nicht lediglich über einen Link vermittelt wird.

 
Tenor:

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhand-lung vom 29. 09. 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S., die Richterin am Oberlandesgericht F. und den Richter am Landgericht Dr. B.

f ü r R e c h t e r k a n n t :

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf vom 23. 06. 2010 wie folgt abgeändert:

Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, untersagt,

in Bezug auf die Antragstellerin die nachfolgend wiedergegebenen Behauptungen weiterhin zu verbreiten:

1. Staatsanwalt ermittelt

und/oder

Seit Monaten ermittelt die Staatsanwaltschaft München I gegen die P..

und/oder

2. Den Hintergrund der Ermittlungen bildet eine Anzeige des Schauspielers C..

und/oder

3. Hausdurchsuchung bei der P.

und/oder

Gestern wurde die Staatsanwaltschaft schließlich mit einem Durchsuchungsbeschluss in den Büroräumen der P. in der G. Allee vorstellig.

und/oder

4. Die mitgenommenen Unterlagen sollen klären, ob tatsächlich Mittel „zweckent-fremdet“ wurden, wie C. in seiner Anzeige formulierte.

wenn dies, wie aus dem nachstehend wiedergegebenen Text ersichtlich, geschieht,

ohne dass bereits im Zusammenhang mit diesem Text (und nicht erst vermittelt über den Link „mehr“) ergänzend darauf hingewiesen wird, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I wegen des Verdachts des Betruges im März 2010 eingestellt worden ist, weil die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage ergeben haben (§ 170 Abs. 2 StPO).

Im übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 
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