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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 198/09

Datum:
19.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 198/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0519.I15U198.09.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.04.09 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ihre (der Beklagten) möglichen Schadens-ersatzansprüche gegen die A Bank aus einem zwischen der Beklagten und der A. Bank zwischen dem 06.11.07 und 12.11.07 abgeschlossenen Überweisungsauftrag über 1.980.000,-Euro mit der Betreffsbezeichnung „P.“ auf das Zielkonto mit der Num-mer IBAN DE 00000 bei der A Bank, abzutreten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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