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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 160/10

Datum:
28.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-15 U 160/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:1228.I15U160.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 1 O 240/10
 
Tenor:

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsklägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil diese keine Aussicht auf Erfolg hat, nicht von grundsätzlicher Be-deutung ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsge-richts aufgrund einer mündlichen Verhandlung erfordert.

2.

Die Verfügungsklägerin erhält Gelegenheit, zum vorstehenden Hinweis binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 
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