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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-11 W 89/09

Datum:
17.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-11 W 89/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0217.I11W89.09.00
 
Leitsätze:

Oberlandesgericht Düsseldorf

I-11 W 89/09

Beschluss vom 17.02.2010

Leit- bzw. Orientierungssätze:

Zum Verlust des Ablehnungsrechts gemäß § 43 ZPO durch Einreichen eines Schriftsatzes.

Das Einreichen eines (die mündliche Verhandlung vorbereitenden) Schriftsatzes (hier: inhaltliche Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten) kann als Einlassen in eine Verhandlung im Sinne des § 43 ZPO zu werten sein und zum Verlust des Ablehnungsrechts führen.

Erforderlich sind schriftsätzliche Ausführungen in der Streitsache selbst, durch die auf die Sachbehandlung durch den Richter oder dessen Entscheidungsfindung Einfluss genommen werden soll und die deshalb Ausdruck sind für ein fortbestehendes Vertrauen in die Person des Richters als Entscheider des Rechts-streits.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 08.10.2009 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 18.09.2009 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.10.2009 wird zurückge-wiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten aufer-legt.

Beschwerdewert: € 8.879,23.

 
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