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Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 12.04.2010 wird der Beschluss der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – vom 06.04.2010 abgeändert und die dem Sachverständigen auf seine Abrechnung vom 10.10.2009 zu gewährende Vergütung auf EUR 0,- festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e:
2I.
3Die Beschwerde der Landeskasse vom 12.04.2010 (Bl. 544f GA) gegen den Beschluss der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – vom 06.04.2010 (Bl. 537ff GA) ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Zugunsten des Sachverständigen ist derzeit weder eine Vergütung noch ein Vorschuss festzusetzen.
41.
5Vorliegend kann der Sachverständigen ausnahmsweise eine Vergütung für seinen Arbeitsaufwand im Rahmen der Kostenermittlung verlangen. Hat das Gericht den Sachverständigen beauftragt, die voraussichtlichen Kosten zu ermitteln, damit ein entsprechender Kostenvorschuss eingefordert werden kann, ist der Sachverständige zu vergüten, wenn die Kostenermittlung einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand erforderte (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl., Rz. 8.17). Dies ist hier angesichts des vom Sachverständigen zu sichtenden Aktenumfanges und der Erstellung einer „ersten Prüfungsstrategie“, aufgrund der er ein geschätzter Arbeitsaufwand von 240 Stunden ermittelt werden konnte, anzunehmen.
6Im Hinblick auf den Zeitaufwand kann der Sachverständige den von ihm angegebenen Zeitaufwand vergütet verlangen. Wie bei der Gutachtenerstellung selbst kann auch für einen ausnahmsweise zu vergütenden Vorprüfungsaufwand eine Vergütung verlangt werden, soweit dieser erforderlich war, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG (vgl. Senatsbeschluss v. 01.07.2004, I-10W 47/04). Welche Zeit erforderlich ist, ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Insoweit werden grundsätzlich die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit zugrunde zu legen sein. Ein Anlass zur Nachprüfung, ob die von dem Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war, wird nur dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (vgl. Meyer/Höver/Bach, Rz. 8.48, 8.49). Hierfür gibt es angesichts der vom Sachverständigen für einen späteren Arbeitsumfang von ca. 240 Stunden erstellten „ersten Prüfungsstrategie“ keine Anhaltspunkte.
72.
8Allerdings kann der Sachverständige – wie der Bezirksrevisor zutreffend ausgeführt hat - seinen Aufwand derzeit nicht gesondert vergütet erhalten.
9Eine Vergütung kann der Sachverständige, der einen Gutachtenauftrag ausführt, grundsätzlich erst nach Vorlage des Gutachtens verlangen, vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 JVEG. Der ausnahmsweise zu vergütende Vorprüfungsaufwand kann gesondert nur in Rechnung gestellt werden, wenn es nicht zur Auftragsausführung kommt (vgl Senatsbeschluss v. 01.07.2004, I-10W 63/04). Andernfalls sind seine im Rahmen der Vorprüfung erbrachten Leistungen nicht hinreichend abgrenzbar von den zur Gutachtenerstellung erbrachten Leistungen. Der Vorprüfungsaufwand wird regelmäßig teilweise auch zugleich der Gutachtenerstellung dienen. So wird sich im vorliegenden Fall das für die Gutachtenerstellung erforderliche Aktenstudium entsprechend verringern, weil der Sachverständige bereits aufgrund der Vorprüfung Aktenkenntnisse hat. Auch der Aufwand für die Begutachtung wird sich entsprechend reduzieren, weil der Sachverständige auf seine „erste Prüfungsstrategie“ zurückgreifen können wird.
10Unter den gegebenen Umständen stellt sich der Vorprüfungsaufwand lediglich als Teilleistung im Rahmen der Gutachtenerstellung dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen des § 3 3. Alt. JVEG vergütet verlangt werden. Eine Teilvergütung für bereits erbrachte Leistungen kann demnach nur verlangt werden, wenn die hierfür zu erwartende Vergütung einen Betrag von EUR 2000,- übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
11II.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 7 JVEG.