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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 145/09

Datum:
23.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 145/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0223.I10W145.09.00
 
Leitsätze:

GKG § 69a

VV-Nr. 1700

Für die Gehörsrüge nach § 69a GKG ist eine Gebühr nach GKG Kv-Nr. 1700 nicht zu erheben.

 
Tenor:

Auf die Erinnerung des Kostenschuldners wird der Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.10.2009 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 30.10.2009 (Kassenzeichen 70033137 200 8) insoweit abgeändert, als eine Gebühr nach GKG KV-Nr. 1700 nicht erhoben wird. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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